Statut
DER DEUTSCHE FERNSEHPREIS
I. Der Preis
(1) Der Deutsche Fernsehpreis wird von ARD, RTL, SAT.1, ZDF und der Deutschen Telekom in der gemeinsamen Verpflichtung zur Förderung der Qualität von Fernsehproduktionen gestiftet.
(2) Der Deutsche Fernsehpreis wird jährlich im Rahmen einer Gala zur Würdigung hervorragender Leistungen für das Fernsehen verliehen.
(3) Der Preis besteht aus einer Urkunde und einer Skulptur. Jede Nominierung ist ebenfalls mit einer Urkunde verbunden.
II. Voraussetzungen für eine Auszeichnung
(1) Ausgezeichnet werden deutschsprachige Fernseh-produktionen, die deutschen Ursprungs sind oder unter überwiegender kreativer und wirtschaftlicher Mitwirkung deutscher Auftraggeber hergestellt wurden.
(2) Ausgezeichnet werden ferner Personen, die mit ihren hervorragenden Leistungen zu solchen Fernseh-produktionen beigetragen haben.
(3) Für die Preisverleihung können nur solche Programme berücksichtigt werden, die in einem von den Stiftern bestimmten und veröffentlichten Zeitraum in Deutschland ausgestrahlt worden sind.
III. Kategorien
Der Deutsche Fernsehpreis kann in folgenden Kategorien vergeben werden.
- Bester Fernsehfilm
- Bester Mehrteiler
- Beste Drama-Serie
- Beste Comedy-Serie
- Beste Schauspielerin Fernsehfilm / Serie
- Bester Schauspieler Fernsehfilm / Serie
- Beste Regie
- Bestes Buch
- Beste Kamera / Bildgestaltung
- Bester Schnitt
- Beste Musik
- Beste Ausstattung (Kostüm/Szenenbild/VfX)
- Beste Unterhaltung Show
- Beste Unterhaltung Late Night
- Beste Comedy
- Beste Unterhaltung Reality
- Bestes Factual Entertainment
- Beste Moderation / Einzelleistung Unterhaltung
- Beste Regie Unterhaltung
- Bester Autor / Bestes Buch Unterhaltung
- Beste Ausstattung Unterhaltung
- Beste Information
- Beste Dokumentation / Reportage
- Bestes Infotainment
- Beste Sportsendung
- Beste Moderation / Einzelleistung Information
- Beste Kamera Information / Doku
- Bester Schnitt Information / Doku
- Förderpreis
- Ehrenpreis der Stifter
IV. Auswahlverfahren
IV.1 Jury
(1) Über Nominierungen und Preise entscheidet eine unabhängige Jury, die von den Stiftern berufen wird. Die Mitglieder der Jury sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Jury besteht aus mindestens neun und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Es steht den Stiftern frei, jeweils eine/n Vertreter/in ihrer Häuser in die Jury zu entsenden.
(3) Die Laufzeit des Jury-Mandats beträgt 1 Jahr. Die Verlängerung des Mandats ist möglich.
(4) Auf Vorschlag der Stifter bestimmt die Jury eine/n Vorsitzende/n.
(5) Die Jury kann Arbeitsgruppen für die Bereiche Fiktion, Unterhaltung und Information bilden, mit mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
(6) Im Falle jedweder Beteiligung eines Jury-Mitglieds an einer Produktion gilt: Die Mitgliedschaft in der Jury und eine persönliche Nominierung schließen sich grundsätzlich aus. Darüber hinaus ist das betreffende Jury-Mitglied in allen Abstimmungen im Zusammenhang mit dieser TV-Produktion zur Stimmenthaltung verpflichtet.
(7) Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich. Gäste sind nicht zugelassen. Die Mitglieder der Jury sind zum Stillschweigen über die Beschlüsse und den Inhalt der Beratungen verpflichtet.
(8) Der Rechtsweg gegen alle Entscheidungen ist ausgeschlossen.
IV.2 Vorschlagsrecht
(1) Das Vorschlagsrecht für die Auszeichnungen hat jeder Sender bzw. Programmanbieter mit Sitz in Deutschland, der deutsche Fernsehproduktionen selbst herstellt oder herstellen lässt und mit seinem Programm bundesweit zu empfangen ist.
(2) Die vorschlagsberechtigten Sender und Programmanbieter können für jede Kategorie drei Vorschläge machen.
(3) Die Mitglieder der Jury können Vorschläge in allen Kategorien einbringen.
(4) Fachverbänden kann ein gesondertes Vorschlagsrecht eingeräumt werden.
(5) Weiteren Programmanbietern kann ein gesondertes Vorschlagsrecht eingeräumt werden.
IV.3 Nominierungen
(1) Über die Nominierungen entscheidet die Jury durch Mehrheitsvotum.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Titel der nominierten Produktionen und die Namen der nominierten Personen sollen frühestens vier Wochen vor der Verleihung bekannt gegeben werden.
IV.4 Preisentscheidung
(1) Über die Vergabe der Preise entscheidet die Jury am Tag der Verleihung auf Grundlage der Nominierungen.
(2) An den finalen Preisentscheidungen sind die Vertreter/innen der Sender nicht beteiligt.
(3) Nach der Diskussion der vorgelegten Nominierungsvorschläge stimmt die Jury ab.
(4) Gewählt ist derjenige Vorschlag, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
V. Bekanntgabe der Preisträger/innen
Die Bekanntgabe der Preisträger/innen erfolgt bei der Preisverleihung.
Köln, im Januar 2021
Der Deutsche Fernsehpreis